Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der CONRO Containermanufaktur GmbH
§1 Geltung
(1) Alle Angebote, Lieferungen und Leistungen des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der Verkäufer mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch „Käufer“ genannt) über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Angebote, Lieferungen oder Leistungen an den Käufer, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
(2) Geschäftsbedingungen des Käufers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Verkäufer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Verkäufer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Käufers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.
(2) Bestellungen oder Aufträge kann der Verkäufer innerhalb von 14 Tagen nach Zugang annehmen.
(3) Mündliche Zusagen des Verkäufers vor Abschluss des Vertrages sind rechtlich unverbindlich, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
(4) Soweit dieser Vertrag oder diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
§ 3 Verkäuferangaben zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung
(1) Angaben des Verkäufers zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie entsprechende Darstellungen (z.B. Muster, Proben, Zeichnungen, Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
(2) Der Verkäufer behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Käufer zur Verfügung gestellten Mustern, Proben, Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen und anderen Unterlagen sowie Hilfsmitteln vor. Der Käufer darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Bestimmung des Verkäufers weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen des Verkäufers diese Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn die Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.
§ 4 Kaufverträge mit Mietern
(1) Bezieht sich der Kaufgegenstand auf Container oder andere Gegenstände, die zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschluss an den Käufer vermietet sind, so bleibt der Käufer zur Zahlung von Mietzinsen bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung verpflichtet.
(2) Auf Verlangen des Verkäufers ist der Käufer verpflichtet, alle auf dem Kaufgegenstand angebrachten Kennzeichen u.s.w., die auf den Geschäftsbetrieb des Verkäufers hindeuten, zu entfernen.
§ 5 Preise und Zahlung
(1) Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Lieferungs- und Leistungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in Euro „ab Werk“ zuzüglich insbesondere der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.
(2) Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise des Verkäufers zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als 3 Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei der Lieferung gültigen Listenpreise des Verkäufers (jeweils abzüglich eines vereinbarten prozentualen oder festen Rabattes).
(3) Rechnungsbeträge sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang beim Verkäufer.
(4) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Käufers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, wenn sie aus dem gleichen Vertragsverhältnis stammen oder soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
§ 6 Lieferung, Gefahrübergang, Versand und Lieferzeit
(1) Lieferungen erfolgen „ab Werk“. Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorganges maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Käufer über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch andere Leistungen (z.B. Versand) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Käufer liegt, geht die Gefahr von dem Tage an auf den Käufer über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und der Verkäufer dies dem Käufer angezeigt hat.
(2) Im Fall der Versendung unterstehen die Versandart und Verpackung dem pflichtgemäßen Ermessen des Verkäufers.
(3) Sofern der Käufer es wünscht, wird der Verkäufer die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Käufer.
(4) Vom Verkäufer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
(5) Der Verkäufer haftet nicht, wenn eine Lieferung aufgrund nicht richtiger oder nicht rechtzeitiger Belieferung durch den Lieferanten des Verkäufers verursacht und von dem Verkäufer dies nicht zu vertreten ist.
(6) Arbeitskämpfe oder unvorhersehbare außergewöhnliche Ereignisse wie hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen u.s.w. befreien den Verkäufer für die Dauer ihrer Auswirkungen oder im Falle der Unmöglichkeit voll von seiner Leistungspflicht.
(7) Der Verkäufer kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Käufers – vom Käufer eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen in dem Zeitraum verlangen, in dem der Käufer seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nicht nachkommt.
(8) Der Verkäufer ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn
– die Teillieferung für den Käufer im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
– die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
– dem Käufer hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, der Verkäufer erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).
(9) Gerät der Verkäufer mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Verkäufers auf Schadenersatz nach Maßgabe des § 9 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen beschränkt.
(10) Sofern Container durch den Käufer nicht innerhalb von zehn Kalendertagen nach Mitteilung der Abholbereitschaft und dem Angebot der Übergabe des Verkäufers abgeholt werden, ist der Verkäufer berechtigt, ab dem fünfzehnten Kalendertagen ein Lagergeld in Höhe von € 3,00 zzgl. MwSt. je Container/Tag zu berechnen. Ab dem fünfzehnten Tag ist der Verkäufer zudem berechtigt, den Kaufpreis in Rechnung zu stellen, selbst wenn die Container aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, noch nicht abgeholt und übergeben worden sind.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
(5) Wird die Vorbehaltsware vom Käufer verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung des Verkäufers als Hersteller erfolgt und der Verkäufer unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb beim Verkäufer eintreten sollte, überträgt der Käufer bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im og. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherung an den Verkäufer. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Käufer, soweit die Hauptsache ihm gehört, dem Verkäufer anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.
(6) Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum des Verkäufers an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an den Verkäufer ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie zB. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Der Verkäufer darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.
(7) Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Käufer sie unverzüglich auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und den Verkäufer hierüber informieren, um ihm die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer dem Verkäufer.
(8) Der Verkäufer wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % übersteigt.
(9) Tritt der Verkäufer bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist er berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.
§ 8 Hinweise zur Beschaffenheit des Kaufgegenstandes sowie seiner Wartung und Pflege
(1) Ist der Kaufgegenstand gebraucht, übernimmt der Käufer die Container im tatsächlichen Zustand. Der Verkäufer erklärt hiermit, dass ihm verborgenen Mängel, die bei einer Besichtigung nicht erkannt werden können, nicht bekannt sind.
(2) Die Container müssen durch den Käufer gepflegt und gewartet werden. Hierzu zählt insbesondere auch der in Abhängigkeit des Verbrauchs in regelmäßigen Abständen erforderliche Austausch der Verschleißteile. Schäden, die auf einer unzureichenden Pflege oder Wartung beruhen, sind nicht vom Verkäufer zu ersetzen. Der Käufer muss beweisen, dass Schäden nicht auf eine unzureichende Pflege oder Wartung zurückzuführen sind.
§ 9 Begrenzungen der Gewährleistung und Haftung
(1) Ist der Kaufgegenstand gebraucht, ist die Mängelgewährleistung ausgeschlossen. Der Käufer übernimmt den Container im tatsächlichen Zustand. Der Verkäufer erklärt hiermit, dass ihm verborgenen Mängel, die bei einer Besichtigung nicht erkannt werden können, nicht bekannt sind.
(2) Die vom Verkäufer angebotenen Gegenstände sind für die Nutzung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland bestimmt. Der Verkäufer übernimmt keine Gewähr dafür, dass frühere oder aktuelle öffentlich-rechtlichen Zollbestimmungen eingehalten worden sind, wenn die Lieferung in einen anderen Staat erfolgen soll.
(3) Die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe der folgenden Absätze eingeschränkt.
(4) Der Verkäufer haftet im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen nur, soweit es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen
Lieferung sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Käufer die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstandes ermöglichen sollen oder dem Schutz von Leib oder Leben von Personal des Käufers oder dem Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
(5) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des Verkäufers für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden im Fall der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht auf den vertragstypischen Schaden begrenzt.
(6) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und –beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.
(7) Die Einschränkungen dieses § 9 gelten nicht für die Haftung des Verkäufers wegen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 10 Abtretungsverbot für Käufer
Der Käufer darf Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Verkäufers abtreten.
§ 11 Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Die Beziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.
(2) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis einschließlich von Gewährleistungsansprüchen ist Seevetal.
(3) Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Verkäufer und dem Käufer ist Lüneburg. Für Klagen gegen den Verkäufer ist Lüneburg ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
Stand: November 2023